Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerkes. Seit kurzer Zeit ist die Grundlage hierfür nicht mehr die VOB bzw. Einzelregelungen, sondern §§650 im BGB.

Für den Verbraucher-Bauvertrag gilt – Unternehmer verpflichtet sich dem Verbraucher gegenüber zum Bau eines Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen verbunden mit erheblichen Informationspflichten des Bauunternehmers, wie Baubeschreibung und die verbindliche Angabe von Zeitpunkt der Fertigstellung.